Nicht zuletzt wegen der Coronapandemie hat der Gesetzgeber eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Hinsichtlich deren Anwendung haben sich nun einige Fragen ergeben. Antworten liefern ein Erlass des Finanzministeriums Thüringen und ein Arbeitspapier der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Beanspruchen Steuerpflichtige einen Investitionsabzugsbetrag für einen betrieblichen Pkw, stoßen sie oft auf Gegenwehr des Finanzamts. Der Grund: Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung. Doch jetzt gibt es ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs. Danach kann der Nachweis nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel erfolgen.
- Vermieter können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden unter gewissen Voraussetzungen auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Der Bundesfinanzhof hat nun geklärt, dass noch nicht verbrauchte Beträge im Erbfall in der Steuererklärung des Erblassers zu berücksichtigen sind.
- Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge sind bis zu einer monatlichen Freigrenze von EUR 44 (ab 2022: EUR 50) steuerfrei. Damit diese Privilegierung auch für Gutscheine und Geldkarten greift, müssen seit 2020 einige zusätzliche Voraussetzungen beachtet werden. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nun ein Anwendungsschreiben und eine Übergangsregelung veröffentlicht.
Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten in unserem Newsletter für den Monat Juni 2021.