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Informationen für März 2020

Februar 17, 2020

Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehaltsextras müssen in vielen Fällen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Das Kriterium „der Zusätzlichkeit“ hatte der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr zugunsten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu definiert. Doch nun soll dieser unliebsamen Rechtsprechung durch eine gesetzliche Änderung der Boden entzogen werden. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Es bleibt dabei: Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium sind grundsätzlich keine Werbungskosten. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verstößt diese gesetzliche Regelung nicht gegen das Grundgesetz.
  • Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Dies ist der Fall, wenn die Zuordnungsentscheidung bis zum 31.07. des Folgejahrs getroffen wird. Der Bun-desfinanzhof hat aber nun Zweifel geäußert, ob diese Ausschlussfrist mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
  • Eine interessante Entscheidung kommt vom Finanzgericht Münster: Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Da die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Rundschreiben für Monat März 2020.

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