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Informationen für März 2023

März 14, 2023

Positive Steueränderungen gibt es für Alleinerziehende: Zum einen wurde der Grundentlastungsbetrag mit Wirkung ab 2023 um EUR 252 auf EUR 4.260 pro Jahr erhöht. Ferner hat das Bundesfinanzministerium die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgesetzt, wonach der Entlastungsbetrag grundsätzlich auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig beansprucht werden kann.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Weniger erfreulich ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Solidaritätszuschlag: Denn die Richter halten die Erhebung der Ergänzungsabgabe in den Jahren 2020 und 2021 noch für verfassungsgemäß.
  • Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. In einem Schreiben hat sich die Finanzverwaltung nun insbesondere mit Fragen zur unentgeltlichen Wertabgabe befasst.
  • Die Regelungen zur Anwendung des § 14c Abs.1 Umsatzsteuergesetz werden geändert bzw. unionskonform ausgestaltet werden müssen. Denn zu der Thematik „überhöhter Umsatzsteuerausweis“ erging ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem österreichischen Verfahren, welches der deutschen Handhabung entgegensteht.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Newsletter für den März 2023.

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