Hat der Steuerpflichtige die Veräußerung seines Grundstücks „eingefädelt“, liegt grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn er das Grundstück zuvor unentgeltlich auf seine Kinder überträgt, die es dann im Anschluss verkaufen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Veräußerungsgewinn in diesen Fällen bei den Kindern nach deren steuerlichen (oftmals günstigeren) Verhältnissen zu erfassen.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Ein „Stimmen-Patt“ begründet keine Betriebsaufspaltung. Zudem führte der Bundesfinanzhof aus, dass dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zuzurechnen sind, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht.
- Dürfen Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw auch für Privatfahrten nutzen, müssen sie sich häufig an den Kosten beteiligen. Erfolgt eine zeitraumbezogene Zuzahlung zu den Anschaffungskosten, ist diese auf den Zeitraum, für den sie geleistet wird, gleichmäßig zu verteilen. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung eine Absage erteilt.
- Müssen Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte typischerweise arbeitstäglich von der Wohnung zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt fahren, wird für diese Fahrtkosten nur die Entfernungspauschale gewährt. Bislang war strittig, wann ein solcher Sammelpunkt vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat nun für (mehr) Klarheit gesorgt.
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