Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Aufwendungen, maximal EUR 4.000 EUR) kann nicht für ein Hausnotrufsystem in Anspruch genommen werden, wenn dieses im Notfall nur den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt. Diese steuerzahlerunfreundliche Entscheidung kommt vom Bundesfinanzhof.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte. Somit scheidet eine ermäßigte Besteuerung aus.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ vorgelegt. Der Entwurf enthält Vorgaben zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer.
Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Newsletter für den Monat Juli 2023.