Informationen für April 2023

Der Bundesfinanzhof hat folgende Gestaltung zugelassen: Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon von dem Arbeitnehmer zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und es dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Halter von Elektrofahrzeugen können am Emissionshandel teilnehmen und Treibhausgasminderungs-Quoten (kurz THG-Quoten) verkaufen. Dabei ist zu beachten, dass dadurch sowohl Einkommen- als auch Umsatzsteuern anfallen können.
  • Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Für die Aufwendungen kommt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber regelmäßig eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht.
  • Erzielt ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin) Veräußerungsgewinne, dann sind diese als private Veräußerungsgeschäfte zu versteuern. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Newsletter für den Monat April 2023.

Informationen für März 2023

Positive Steueränderungen gibt es für Alleinerziehende: Zum einen wurde der Grundentlastungsbetrag mit Wirkung ab 2023 um EUR 252 auf EUR 4.260 pro Jahr erhöht. Ferner hat das Bundesfinanzministerium die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgesetzt, wonach der Entlastungsbetrag grundsätzlich auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig beansprucht werden kann.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Weniger erfreulich ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Solidaritätszuschlag: Denn die Richter halten die Erhebung der Ergänzungsabgabe in den Jahren 2020 und 2021 noch für verfassungsgemäß.
  • Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. In einem Schreiben hat sich die Finanzverwaltung nun insbesondere mit Fragen zur unentgeltlichen Wertabgabe befasst.
  • Die Regelungen zur Anwendung des § 14c Abs.1 Umsatzsteuergesetz werden geändert bzw. unionskonform ausgestaltet werden müssen. Denn zu der Thematik „überhöhter Umsatzsteuerausweis“ erging ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem österreichischen Verfahren, welches der deutschen Handhabung entgegensteht.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Newsletter für den März 2023.

Informationen für Februar 2023

Für die gestiegenen Energiekosten erhalten nun auch Studierende und Fachschüler eine Einmalzahlung von
EUR 200 – allerdings nur auf Antrag. Dieser soll über eine digitale Plattform erfolgen, die derzeit gemeinsam von Bund und Ländern entwickelt wird.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen gewisse Spielregeln eingehalten werden – und diese haben sich seit 2023 verschärft. Denn verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden weitere Anforderungen an den Bewirtungsbeleg gestellt.
  • Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren oft mit der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken und der Wahl eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs beschäftigt. Nun hat sich auch das Bundesfinanzministerium positioniert.
  • Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld geht in die nächste Runde. Das Bundeskabinett hat die Sonderregelung per Verordnung um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2023 verlängert.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Newsletter für den Monat 02.2023.

Informationen für Januar 2023

Das Jahressteuergesetz 2022 ist auf der Zielgeraden. Nach der Verabschiedung durch den Bundestag hat auch der Bundesrat am 16.12.2022 zugestimmt; Somit können zahlreiche steuerliche Änderungen (z. B. beim häuslichen Arbeitszimmer und bei Photovoltaikanlagen) in Kraft treten.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Auch in „trockenen Tüchern“ ist das Inflationsausgleichsgesetz. Angesichts der hohen Inflation wurden insbesondere das Kindergeld (für das erste, zweite und dritte Kind) und der Grundfreibetrag noch weiter angehoben als ursprünglich geplant.
  • Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „eBay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit vor. Interessant ist an dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber vor allem, dass die Differenzbesteuerung (Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis) angewendet werden kann, obwohl der Unternehmer gegen die Aufzeichnungspflichten verstoßen hat. Ab dem Jahr 2023 besteht – wie bereits bekannt – eine grundsätzliche Meldepflicht solcher Plattformen wie ebay, wenn Personen mehr als 30 Transaktionen pro Jahr durchführen oder mehr als EUR 2.000 erlösen (das Gesetz trägt den sperrigen Namen “Plattformen-Steuertransparenzgesetz oder kurz PStTG).
  • Ein Arbeitnehmer kann für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch bei Nutzung eines Taxis nur Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Newsletter für den Monat 01.2023…

Informationen für Dezember 2022

Sofern Arbeitgeber einige Spielregeln beachten, können sie ihren Beschäftigten seit dem 26.10.2022 einen Betrag bis zu EUR 3.000 steuer- und abgabenfrei gewähren (sogenannte Inflationsausgleichsprämie).

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Die Regelungen der Grundbesitzbewertung sollen durch das Jahressteuergesetz 2022 zum Teil angepasst werden. Da für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zumindest im Einzelfall höhere Werte drohen, ist zu prüfen, ob bereits angedachte Übertragungen vorgezogen werden sollen.
  • Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebs- in das Privatvermögen keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs.1 Nr.1a Einkommensteuergesetz dar. Somit liegen bei einer späteren Modernisierung/Sanierung auch keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vor und die Aufwendungen sind grundsätzlich sofort als Werbungskosten abzugsfähig.
  • Gerade bei Leiharbeitnehmern stellt sich die Frage, ob sie eine (steuerlich ungünstige) erste Tätigkeitsstätte haben – und falls ja, wo diese liegt. Eine der letzten offenen Fragen hat der Bundesfinanzhof nun zugunsten der Leiharbeiter entschieden.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten in unserem Newsletter für den Monat 12. 2022.

Informationen für November 2022

Das Jahressteuergesetz 2022 nimmt weiter Konturen an. Nach dem Entwurf der Bundesregierung soll es nun auch Neuerungen für den Abzug von Aufwendungen für Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung geben. Zudem ist eine Freistellung von der Einkommen- und Umsatzsteuer bei Photovoltaik-Kleinanlagen beabsichtigt.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Nutzen Steuerpflichtige ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken, dann können sie für energetische Maßnahmen eine Steuerermäßigung beantragen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun darauf hingewiesen, wie die Kosten für den Energieberater zu berücksichtigen sind.
  • Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgelegt. Durch Verschiebung der Tarifeckwerte und Erhöhung des Grundfreibetrags sollen die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen bekämpft werden.
  • Die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus“ (bis zu EUR 4.500) geht der Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“ (bis zu EUR 1.500) vor. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums scheidet somit eine Addition der beiden Höchstbeträge aus.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Newsletter für November 2022.

Informationen für Oktober 2022

Wegen steigender Energie- und Nahrungsmittelpreise hat die Ampel-Koalition Anfang September 2022 ein drittes Entlastungspaket geschnürt. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte werden vorgestellt.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Das Land NRW hat vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Niederlage einstecken müssen. Die Richter stuften Bescheide als rechtswidrig ein, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat.
  • Der Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 wurde veröffentlicht. Der Entwurf umfasst 142 Seiten und beinhaltet u. a. eine Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie einen vollständigen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bereits ab 2023.
  • Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Photovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Der Bundesfinanzhof hat nun (erfreulicherweise) entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich ist.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Newsletter für den Monat Oktober 2022.

Informationen für September 2022

Für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 wurde der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt. Damit hat der Gesetzgeber auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts reagiert, wonach der bisherige Zinssatz (0,5 % pro Monat) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar war.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Die Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen kann auch von Steuerpflichtigen beansprucht werden, denen Aufwendungen für die Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch, wenn die Leistungen im Haushalt der gepflegten Person erfolgen. Zudem fordert der Bundesfinanzhof weder den Erhalt einer Rechnung noch die Einbindung eines Kreditinstituts in den Zahlungsvorgang.
  • Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile verkauft, führt dies zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wird bei der Auflösung der Gesellschaft ein Verlust realisiert, stellt sich regelmäßig die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser steuerlich geltend gemacht werden kann. Hiermit hat sich jüngst das Finanzgericht Düsseldorf befasst.
  • Die Finanzverwaltung hat zur lohnsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten wichtige Punkte ergänzt. In der Praxis sind diese Aspekte zwingend zu beachten, damit die Einordnung als steuerfreier Sachbezug (monatliche Freigrenze von EUR 50) nicht gefährdet wird.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Newsletter für den Monat 08.2022.

Informationen für August 2022

Es ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.07.2023 eine Neuregelung zu treffen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Wurden Unternehmer in 2021 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.09.2022 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern eingehen.
  • Das Bundesfinanzministerium hat sich dazu geäußert, wie Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des 9-EUR-Tickets lohnsteuerlich zu behandeln sind.
  • Ob Aufwendungen nach reisekostenrechtlichen Grundsätzen abzugsfähig sind, entscheidet sich danach, ob am Einsatzort eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Eine interessante Entscheidung gibt es nun vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur ersten Tätigkeitsstätte bei einem angestellten Bauleiter.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Newsletter für den Monat August 2022.

Informationen für Juli 2022

Der Bundesrat hat sowohl dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz als auch dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt. Zudem wurden die Erhöhung des Mindestlohns und die Anhebung der Grenze für Minijobs zum 01.10.2022 beschlossen. Wichtige Steuervorhaben der Ampel-Koalition sind somit in „trockenen Tüchern“.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Leben Eltern in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, kann der Kinderfreibetrag bei minderjährigen Kindern nicht von einem auf den anderen Elternteil übertragen werden. So lautet ein wenig erfreuliches Urteil des Bundesfinanzhofs.
  • Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem umfangreichen Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token geäußert. Neben diesem Schreiben gilt es aber auch, die weitere Entwicklung zu beobachten. So ist z. B. beim Bundesfinanzhof ein interessantes Verfahren anhängig.
  • Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Bei einer Umsatzsteuerpflicht können sich Sportvereine nicht auf eine aus dem EU-Recht abgeleitete Steuerfreiheit berufen. Daher haben die Richter an den Gesetzgeber appelliert, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Newsletter für den Monat Juli 2022.