Informationen für Juni 2018

Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten
nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese ungünstige Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Eine vom Erblasser zuvor selbst genutzte Immobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten weitere 10 Jahre lang bewohnt wird. Voraussetzung ist aber, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer war. Eine im Todeszeitpunkt bestehende Auflassungsvormerkung reicht nicht.
  • „Privatverkäufe“ über eBay können umsatzsteuerpflichtig sein. Dabei sind die Umsätze der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind. Diese Person ist der umsatzsteuerliche Unternehmer, der die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss.
  • Das Bundesfinanzministerium hat zahlreiche Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer zusammengefasst und an die aktuelle Rechtslage angepasst. Interessant ist vor allem die neue Sichtweise zur Einzelbewertung bei gelegentlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Newsletter für den Monat Juni 2018.

Informationen für Mai 2018

Jetzt ist es amtlich: Der Gesetzgeber muss die Grundsteuer reformieren! Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Betroffen sind sowohl Grundstückseigentümer als auch Mieter, da Vermieter die Grundsteuer als Betriebskosten umlegen können. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Muss eine Mietwohnung nach dem plötzlichen Tod des langjährigen Mieters unerwartet saniert werden, um eine Neuvermietung überhaupt zu ermöglichen, stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen in die schädliche 15 %-Grenze zur Überprüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten einzubeziehen sind. Zumindest vom Finanzgericht Niedersachsen gab es hier zulasten des Steuerpflichtigen ein Ja.
  • Eine Nebenleistung teilt das umsatzsteuerliche Besteuerungsschicksal der Hauptleistung. Dieser Grundsatz unterliegt jedoch einigen Einschränkungen. So gilt
    der ermäßigte Steuersatz von 7 % nur für Übernachtungsleistungen und nicht für die Nebenleistungen, wie z. B. das Frühstück. Ob diese Regelung angesichts einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs allerdings EG-rechtskonform ist,
    muss bezweifelt werden.
  • Damit ein Vorsteuerabzug gelingt, bedarf es in der Rechnung einer eindeutigen Leistungsbeschreibung. Das Finanzgericht Hessen hat nun herausgestellt, dass dies auch bei Waren im Niedrigpreissegment der Fall ist.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie unsere Mandanten im Newsletter für den Monat Mai 2018.

Informationen für April 2018

Pendeln Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zwischen zwei Haushalten, können Sie den Fiskus an den Mehraufwendungen beteiligen – allerdings nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In drei Verfahren haben sich die Finanzgerichte nun intensiv mit der doppelten Haushaltsführung befasst und praxisrelevante Punkte herausgestellt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Die Kryptowährung Bitcoin ist derzeit „in aller Munde“. Die Finanzverwaltung hat nun dargestellt, wie sich Gewinne und Verluste mit Bitcoins ertragsteuerlich auswirken.
  • Übertragen Kommanditisten ein fremdfinanziertes Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Sonderbetriebsvermögen in eine andere Personengesellschaft, darf die Verbindlichkeit nicht mit übertragen werden, da ansonsten die Unentgeltlichkeit gefährdet wird. Und diese ist wichtig, damit die stillen Reserven nicht aufgelöst werden müssen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, wie die Darlehensverbindlichkeit nach der Übertragung bilanziell zu behandeln ist.
  • Die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte (z. B. PC, Tablet) durch Arbeitnehmer ist lohnsteuerfrei. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen bei geleasten Geräten aber dann nicht, wenn sie nach den Vertragsgestaltungen nicht dem Arbeitgeber, sondern den Arbeitnehmern wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Rundschreiben für April 2018!

Informationen für März 2018

Ab dem 25.05.2018 gelten neue Datenschutzbestimmungen für Unternehmen, die personenbezogene Daten erfassen und verarbeiten. Auslöser ist die Europäische Datenschutz-Grundverordnung, die in bestimmten Bereichen weitreichende Anpassungen erforderlich macht. Wer sich nicht daran hält, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Auch im Alter häufig auftretende Krankheiten wie Demenz können eine krankheitsbedingte Unterbringung und damit einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen selbst dann, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen untergebracht ist.
  • Nur weil ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet, ist das Finanzamt nicht zu einer Gewinnerhöhung mittels Schätzung berechtigt. Dies hat das Finanzgericht Köln für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung entschieden.
  • Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, ist dies keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person. Der Bundesfinanzhof deutete aber gleichzeitig an, dass eine Schenkung des Gesellschafters vorliegen kann.

Diese und weitere Informationen finden unsere Mandanten im Rundschreiben für den März 2018.

Informationen für Februar 2018

Fällt eine private Darlehensforderung aus, dann muss das Finanzamt den Verlust steuerlich berücksichtigen. Diese frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof. Denn nach einer aktuellen Entscheidung ist die Rückzahlung der Kapitalforderung, die unter dem Nennwert des Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Wird der frühere Haushalt aufgelöst, sind die Ausgaben um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Obwohl bei der krankheitsbedingten Unterbringung von Eheleuten nur ein Haushalt aufgelöst wird, erfolgt hier laut Bundesfinanzhof sogar eine doppelte Kürzung.
  • Vorsicht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen! So lautet der Hinweis des Deutschen Steuerberaterverbandes. Denn das Bundesfinanzministerium stuft es als formellen Mangel ein, wenn unbare Geschäftsvorfälle im Kassenbuch erfasst werden.
  • Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, kann das teuer werden. Wie der Bundesfinanzhof jüngst entschieden hat, stellt der Verzicht regelmäßig eine verdeckte Einlage dar, die zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, ohne dass tatsächlich Geld geflossen ist.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Rundschreiben für den Februar 2018.

Informationen für Januar 2018

Ziel des neu gefassten Geldwäschegesetzes ist insbesondere die Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung. Wegen dieses Gesetzeszwecks ist die Überraschung oft groß, dass empfindliche Bußgelder drohen, wenn Kapitalgesellschaften, eingetragene Personengesellschaften etc. ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht an das neue Transparenzregister melden. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • In 2016 hat der Bundesfinanzhof den Begriff der anschaffungsnahen Herstellungskosten zulasten der Steuerpflichtigen näher definiert und sich für eine typisierende Betrachtungsweise ausgesprochen. Das Bundesfinanzministerium wendet die Rechtsprechung an, hat aber für zwei Fälle eine zeitliche Übergangsregelung eingeräumt.
  • Unverzinsliche (betriebliche) Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern die Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für Angehörigendarlehen, wenn diese steuerrechtlich anzuerkennen sind.
  • Ist ein unbelegtes Brötchen mit einem Kaffee bereits ein Frühstück, das zu einem lohnsteuerpflichtigen Sachbezug führt? Das Finanzgericht Münster meint nein. Die Finanzverwaltung ist da aber anderer Meinung und lässt diese Entscheidung nun vom Bundesfinanzhof überprüfen.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Rundschreiben für Januar 2018.

Informationen für Dezember 2017

Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu einem auch privat genutzten Firmenwagen, reduzieren diese den geldwerten Vorteil unabhängig davon, ob es sich um einzelne Kfz-Kosten oder ein pauschales Nutzungsentgelt handelt. Erfreulich: Diese neue Rechtsprechung wendet
die Finanzverwaltung ab sofort an.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Verkaufen Steuerpflichtige eine vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung vor Ablauf von 12 Jahren mit Verlust, dann können sie den Verlust nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steuerlich geltend machen.
  • Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Die Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Das Finanzgericht Köln ist nun der Meinung, dass der anzuwendende Zinssatz von 6 % weit von der Realität entfernt und damit verfassungswidrig ist. Es hat deshalb beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
  • Die Übergangsregelung, wonach der Großbuchstabe M bei einer Mahlzeitengestellung des Arbeitgebers in der Lohnsteuerbescheinigung nicht zwingend ausgewiesen werden muss, wurde letztmalig verlängert – und zwar bis zum 31.12.2018.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Rundschreiben für den Dezember 2017.

Informationen für November 2017

Ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Mit dieser Rechtsprechungsänderung hat der Bundesfinanzhof die Konsequenzen aus den gesetzlichen Neuerungen im Eigenkapitalersatzrecht gezogen. Allerdings gewährten die Richter Vertrauensschutz in ihre bisherige Rechtsprechung und haben eine zeitliche Anwendungsregelung geschaffen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Ein Sofortabzug von Reparatur- oder Instandsetzungsaufwand ist in den ersten drei Jahren nach dem Kauf einer Mietimmobilie möglich, wenn die Schäden nach dem Erwerb unvermutet eintreten und auf das schuldhafte Verhalten Dritter zurückzuführen sind. In diesem Fall ist es unerheblich, wenn die Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen.
  • Bei der Soll-Besteuerung ist die Umsatzsteuer grundsätzlich bereits mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann. Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch bezweifelt, dass die uneingeschränkte Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist.
  • Die Finanzverwaltung hat dazu Stellung genommen, wie eine BahnCard 50 oder 100 lohnsteuerlich zu behandeln ist, wenn diese dienstlich und privat genutzt werden darf. Entscheidend ist die Prognoserechnung des Arbeitgebers, d. h., ob eine Voll- oder eine Teilamortisation angenommen wird.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Rundschreiben für den November 2017.