Informationen für Dezember 2017

Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu einem auch privat genutzten Firmenwagen, reduzieren diese den geldwerten Vorteil unabhängig davon, ob es sich um einzelne Kfz-Kosten oder ein pauschales Nutzungsentgelt handelt. Erfreulich: Diese neue Rechtsprechung wendet
die Finanzverwaltung ab sofort an.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Verkaufen Steuerpflichtige eine vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung vor Ablauf von 12 Jahren mit Verlust, dann können sie den Verlust nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steuerlich geltend machen.
  • Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Die Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Das Finanzgericht Köln ist nun der Meinung, dass der anzuwendende Zinssatz von 6 % weit von der Realität entfernt und damit verfassungswidrig ist. Es hat deshalb beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
  • Die Übergangsregelung, wonach der Großbuchstabe M bei einer Mahlzeitengestellung des Arbeitgebers in der Lohnsteuerbescheinigung nicht zwingend ausgewiesen werden muss, wurde letztmalig verlängert – und zwar bis zum 31.12.2018.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Rundschreiben für den Dezember 2017.

Informationen für November 2017

Ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Mit dieser Rechtsprechungsänderung hat der Bundesfinanzhof die Konsequenzen aus den gesetzlichen Neuerungen im Eigenkapitalersatzrecht gezogen. Allerdings gewährten die Richter Vertrauensschutz in ihre bisherige Rechtsprechung und haben eine zeitliche Anwendungsregelung geschaffen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Ein Sofortabzug von Reparatur- oder Instandsetzungsaufwand ist in den ersten drei Jahren nach dem Kauf einer Mietimmobilie möglich, wenn die Schäden nach dem Erwerb unvermutet eintreten und auf das schuldhafte Verhalten Dritter zurückzuführen sind. In diesem Fall ist es unerheblich, wenn die Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen.
  • Bei der Soll-Besteuerung ist die Umsatzsteuer grundsätzlich bereits mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann. Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch bezweifelt, dass die uneingeschränkte Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist.
  • Die Finanzverwaltung hat dazu Stellung genommen, wie eine BahnCard 50 oder 100 lohnsteuerlich zu behandeln ist, wenn diese dienstlich und privat genutzt werden darf. Entscheidend ist die Prognoserechnung des Arbeitgebers, d. h., ob eine Voll- oder eine Teilamortisation angenommen wird.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Rundschreiben für den November 2017.