Der Bundesrat hat der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 zugestimmt. Somit müssen diese neuen Werte ab 2024 im Lohnbüro beachtet werden.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Erklären Erben für den Betrieb des Erblassers rückwirkend die Betriebsaufgabe, müssen sie hinsichtlich der daraus resultierenden Steuern bedenken, dass diese bei der Erbschaftsteuer keine steuermindernden Nachlassverbindlichkeiten darstellen. So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
- Mit einem befristeten Nießbrauch können Eltern ihren (minderjährigen) Kindern an einem Vermietungsobjekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschaffen. Im Gegensatz zur Vorinstanz sah der Bundesfinanzhof im entschiedenen Fall keinen Gestaltungsmissbrauch.
- Die Bundesregierung hat die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % nicht verlängert. Ab 2024 müssen also wieder 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, sofern die Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden.
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