Informationen für Februar 2018

Fällt eine private Darlehensforderung aus, dann muss das Finanzamt den Verlust steuerlich berücksichtigen. Diese frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof. Denn nach einer aktuellen Entscheidung ist die Rückzahlung der Kapitalforderung, die unter dem Nennwert des Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Wird der frühere Haushalt aufgelöst, sind die Ausgaben um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Obwohl bei der krankheitsbedingten Unterbringung von Eheleuten nur ein Haushalt aufgelöst wird, erfolgt hier laut Bundesfinanzhof sogar eine doppelte Kürzung.
  • Vorsicht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen! So lautet der Hinweis des Deutschen Steuerberaterverbandes. Denn das Bundesfinanzministerium stuft es als formellen Mangel ein, wenn unbare Geschäftsvorfälle im Kassenbuch erfasst werden.
  • Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, kann das teuer werden. Wie der Bundesfinanzhof jüngst entschieden hat, stellt der Verzicht regelmäßig eine verdeckte Einlage dar, die zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, ohne dass tatsächlich Geld geflossen ist.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Rundschreiben für den Februar 2018.

Informationen für Januar 2018

Ziel des neu gefassten Geldwäschegesetzes ist insbesondere die Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung. Wegen dieses Gesetzeszwecks ist die Überraschung oft groß, dass empfindliche Bußgelder drohen, wenn Kapitalgesellschaften, eingetragene Personengesellschaften etc. ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht an das neue Transparenzregister melden. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • In 2016 hat der Bundesfinanzhof den Begriff der anschaffungsnahen Herstellungskosten zulasten der Steuerpflichtigen näher definiert und sich für eine typisierende Betrachtungsweise ausgesprochen. Das Bundesfinanzministerium wendet die Rechtsprechung an, hat aber für zwei Fälle eine zeitliche Übergangsregelung eingeräumt.
  • Unverzinsliche (betriebliche) Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern die Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für Angehörigendarlehen, wenn diese steuerrechtlich anzuerkennen sind.
  • Ist ein unbelegtes Brötchen mit einem Kaffee bereits ein Frühstück, das zu einem lohnsteuerpflichtigen Sachbezug führt? Das Finanzgericht Münster meint nein. Die Finanzverwaltung ist da aber anderer Meinung und lässt diese Entscheidung nun vom Bundesfinanzhof überprüfen.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Rundschreiben für Januar 2018.