Informationen für Oktober 2021

Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn Nachweise erbracht und (weitere) formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die steuerlichen Spielregeln hat das Bundesfinanzministerium nun mit Schreiben vom 30.06.2021 angepasst. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Durch die verlängerten Abgabefristen für 2020 gilt hier der 01.11. bzw. der 02.11.2021.
  • Frohe Kunde vom Bundesfinanzhof: Der Gewinn aus dem Verkauf eines selbstgenutzten Wohneigentums ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.
  • Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit jährlich 6% ist seit 2014 verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab 2019 erstreckt.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten in unserem Newsletter für den Monat Oktober 2021.

Informationen für September 2021

Bei kleinen Fotovoltaikanlagen gewährt die Finanzverwaltung eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag. Die Folge der Liebhaberei auf Antrag ist, dass in allen offenen Veranlagungszeiträumen keine Gewinne versteuert werden müssen. Allerdings sind auch keine Verluste verrechenbar; natürlich geht auch der Vorsteuerabzug verloren.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Beim Investitionsabzugsbetrag wurde der dreijährige Investitionszeitraum auf fünf Jahre (Bildungsjahr 2017) bzw. auf vier Jahre (Bildungsjahr 2018) verlängert. Diese gesetzliche Verlängerung ist der Coronapandemie geschuldet.
  • Die Auswirkungen des verheerenden Regentiefs „Bernd“ haben bundesweit zahlreiche Todesfälle verursacht und extreme Schäden an Gebäuden, an der Infrastruktur und am Hab und Gut der Menschen angerichtet. Die jeweiligen Finanzverwaltungen haben schnell reagiert und Mitte Juli steuerliche Entlastungsmaßnahmen veröffentlicht, die bereits erweitert wurden.
  • Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge
    ab 01.04.2021 sowie ab 01.04.2022 geltend gemacht werden können.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Newsletter für den Monat September 2021.