Informationen für Mai 2019

Fragen rund um die Entfernungspauschale beschäftigen immer wieder die Finanzgerichte. So hat jüngst das Finanzgericht Thüringen entschieden, dass ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt. Damit können die Taxikosten angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Weniger erfreulich: Aufwendungen für unfallbedingte Sach- und Personenschäden sollen nach zwei weiteren Entscheidungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sein.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Die ortsübliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer nur verbilligten gewerblichen Vermietung muss sich an dem örtlichen Markt orientieren. Ein Gutachten auf der Grundlage statistischer Annahmen (EOP-Methode) ist somit ungeeignet.
  • Die Auswirkungen der Investmentsteuerreform zeigen sich nun für Privatanleger in den Steuerbescheinigungen und in den Steuerer-klärungen für 2018. Beispielsweise wurden zwei neue Anlagen zur Anlage KAP aufgelegt.
  • Überentnahmen bei der Einnahmen-Überschussrechnung liegen bereits dann vor, wenn die Entnahmen des Steuerpflichtigen die Summe der Einlagen und des Gewinns des Wirtschaftsjahres übersteigen. Mangels Bilanzierung und Ausweises eines Eigenkapitals ist es hier nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz irrelevant,
    ob das Eigenkapital aufgebraucht ist.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Newsletter für Mai 2019.

Informationen für April 2019

Kann bei einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten ein Dienstwagen auch privat genutzt werden, ist diese „Gestaltung“ steuerlich regelmäßig nicht anzuerkennen. Die Begründung des Bundesfinanzhofs: Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden Minijobber regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche und unkalkulierbare Höhen steigern könnte.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Kinder und ihren Ehegatten kostenfrei mitversichern, wenn die monatliche Einkommensgrenze für die Familienversicherung nicht überschritten wird. Wie wichtig es ist, diese Grenze einzuhalten, musste jüngst eine Ehefrau vor dem Sozialgericht Düsseldorf erfahren.
  • Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erbringen die Gemeinschafter stattdessen als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.
  • Gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Zuschüsse zu Mahlzeiten, können diese ggf. nur mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu erfassen sein. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein neues Anwendungsschreiben veröffentlicht, in dem die Spielregeln festgelegt sind.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Newsletter für April 2019.