Informationen für April 2018

Pendeln Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zwischen zwei Haushalten, können Sie den Fiskus an den Mehraufwendungen beteiligen – allerdings nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In drei Verfahren haben sich die Finanzgerichte nun intensiv mit der doppelten Haushaltsführung befasst und praxisrelevante Punkte herausgestellt. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Die Kryptowährung Bitcoin ist derzeit „in aller Munde“. Die Finanzverwaltung hat nun dargestellt, wie sich Gewinne und Verluste mit Bitcoins ertragsteuerlich auswirken.
  • Übertragen Kommanditisten ein fremdfinanziertes Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Sonderbetriebsvermögen in eine andere Personengesellschaft, darf die Verbindlichkeit nicht mit übertragen werden, da ansonsten die Unentgeltlichkeit gefährdet wird. Und diese ist wichtig, damit die stillen Reserven nicht aufgelöst werden müssen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, wie die Darlehensverbindlichkeit nach der Übertragung bilanziell zu behandeln ist.
  • Die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte (z. B. PC, Tablet) durch Arbeitnehmer ist lohnsteuerfrei. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen bei geleasten Geräten aber dann nicht, wenn sie nach den Vertragsgestaltungen nicht dem Arbeitgeber, sondern den Arbeitnehmern wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Diese und weitere interessante Informationen finden unsere Mandanten im Rundschreiben für April 2018!

Informationen für März 2018

Ab dem 25.05.2018 gelten neue Datenschutzbestimmungen für Unternehmen, die personenbezogene Daten erfassen und verarbeiten. Auslöser ist die Europäische Datenschutz-Grundverordnung, die in bestimmten Bereichen weitreichende Anpassungen erforderlich macht. Wer sich nicht daran hält, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Auch im Alter häufig auftretende Krankheiten wie Demenz können eine krankheitsbedingte Unterbringung und damit einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen selbst dann, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen untergebracht ist.
  • Nur weil ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet, ist das Finanzamt nicht zu einer Gewinnerhöhung mittels Schätzung berechtigt. Dies hat das Finanzgericht Köln für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung entschieden.
  • Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, ist dies keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person. Der Bundesfinanzhof deutete aber gleichzeitig an, dass eine Schenkung des Gesellschafters vorliegen kann.

Diese und weitere Informationen finden unsere Mandanten im Rundschreiben für den März 2018.